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Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gründung, Name und Sitz
Der Tanz-Sport-Club Auetal Sebexen von 1994, abgekürzt TSC Auetal Sebexen, im folgenden Verein genannt, wurde am 23. Januar 1994 gegründet und hat seinen Sitz in 37589 Sebexen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und lautet nach der Eintragung Tanz-Sport-Club Auetal Sebexen von 1994 e.V., abgekürzt TSC Auetal Sebexen e.V
§ 2
Aufgaben und Ziele
Aufgabe und Ziel des Vereins ist es, in gemeinnütziger Weise den Tanzsport in seiner Gesamtheit zu betreiben, zu pflegen und zu fördern. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und damit gleichzeitig Mitglied des Kreissportbundes Northeim-Einbeck. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 5
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung entschieden hat.
Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft
Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten. Eine Unterscheidung besteht lediglich darin, dass passive Mitglieder nicht am Trainingsbetrieb des Vereins teilnehmen. Für Minderjährige ist die Zustim-mungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 6a
Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist quartalsweise zu entrichten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder erlassen.
§ 7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Tanzsports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende,
b) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 9,
c) durch Ableben des Mitgliedes,
d) durch Auflösung des Vereins.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9
Ausschließungsgründe
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Ausschließung eines Mitgliedes gemäß § 8b kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn die gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere zur Beitragszahlung, trotz Aufforderung nicht erfolgen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzu¬nehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zurzeit abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherung.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung des Vereins und die Satzungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, anzuerkennen und zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, auch im Einzugsverfahren, zu entrichten.
Organe des Vereins
§ 12
Zusammensetzung
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als oberstes Organ und der Vorstand. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich. Evtl. Vergütungen finden nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.
Mitgliederversammlung
§ 13
Zusammentreffen und Durchführung
Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, bestimmt die Richtlinien des Vereins und soll alljährlich einmal am Anfang eines neuen Geschäftsjahres als ordentliche Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Besondere Ereignisse können darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen erforderlich machen.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Auf jedes Mitglied über 16 Jahre entfällt eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Mitglieder unter 16 Jahre können an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen und Vorschläge machen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge über die Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung sind angenommen, wenn mehr als 75% der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Für alle anderen Anträge und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Vereinsmitteilungskasten des Vereins in Sebexen durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen zum festgesetzten Termin. Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Den Vorsitz der Versammlung führt einer der beiden Vorstandsvorsitzenden gemäß § 17 oder beide gemeinsam. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll durch den/die Schriftführer(in) oder einer vom Versammlungsleiter benannten Person zu führen, welches am Schluss von diesen Personen zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss mindestens Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, über gestellte Anträge sowie über das entsprechende Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders zu erwähnen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung muss 6 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
§ 14
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von 2 Kassenprüfern(innen) sowie einer Ersatzperson
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Bestimmung über die Grundsätze für die Beitragserhebung
e) Genehmigung der Rechenschaftsberichte
f) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung
g) Genehmigung, Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer(innen)
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Besondere Anträge und sonstiges
§ 16
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer(innen) haben gemeinschaft¬lich einmal im Jahr die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer(innen) ist zulässig. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines(r) Kassenprüfers(in) aus dem Verein wird zusätzlich eine Ersatzperson ebenfalls für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Ersatzperson ist zulässig.
Vorstand
§ 17
Zusammensetzung und Aufgaben
Der Gesamtvorstand setzt sich aus 2 gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden (Vier-Augen-Prinzip), einem(r) Kassenwart(in), einem(r) stellvertretenden Kassenwart(in), einem(r) Schriftführer(in), einem(r) Sportwart(in), einem(r) Jugendwart(in), einem(r) stellvertretenden Jugendwart(in) und einem(r) Pressewart(in) zusammen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der jeweiligen Mitglieder ist ohne Altersbegrenzung zulässig. Der Gesamtvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das jeweilige Amt im Gesamtvorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den ordentlichen Vorstandsmitgliedern zusätzlich Beisitzer an, die die jeweiligen Tanzkreise vertreten. Sie werden dazu in den Tanzkreisen gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand hat das Recht zur Aufstellung einer Gebührensatzung. Die Gebührensatzung enthält Regelungen über verschiedene Einnahmen und Ausgaben sowie zu entrichtende Beiträge, die nicht das ordentliche Mitgliedsverhältnis betreffen. Der Vorstand hat daneben das Recht zur Aufstellung einer Geschäftsordnung sowie einer Ehrungsordnung.
§ 17a
Vertretung nach §26 BGB
Die beiden Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein nach innen und außen gemeinsam. Jeder Vorstandsvorsitzende kann auch gemeinsam mit dem/der Kassenwart(in) die Vertretung wahrnehmen.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mehr als 75% der stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung beschließen, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% Stimmberechtigte, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Einschränkung auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
§ 19
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie alle vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hierauf keinen Rechtsanspruch.
Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Niedersächsischen Tanzsportverband e.V., der es für gemeinnützige sportliche Zwecke in Niedersachsen im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 30. Juni 1994 von der Mitgliederversammlung beschlossen
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Änderungen der Satzung wurden in der Jahreshauptversammlung am 05. März 2011 beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sebexen, 05. März 2011